Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen:
Darüber hinaus dürfen wir - wieder einer von diesen Fällen - gegenüber gesetzlichen Krankenkassen nicht abrechnen. Das ist so auch nicht ganz richtig, ich darf meine Rechnung schreiben und an eine gesetzliche Krankenkasse schicken. Die gesetzliche Krankenkasse darf mich allerdings nicht bezahlen, das ist der Unterschied. Das heißt also, an wen ich die Rechnung schreibe, ist egal, nur sie wird unterschiedlich beantwortet. Wenn ich also an die Allgemeine Ortskrankenkasse schreibe, dann wird diese antworten, Sehr geehrter Herr Heilpraktiker Maier, wir dürfen nicht. Das steht im Fünften Sozialgesetzbuch und dort ist geregelt, welche Leistungen eine Krankenkasse bezahlen muss und welche sie nicht bezahlen darf.
Diese Regelungen sind zurückzuführen auf die Reichsversicherungsordnung von Otto von Bismarck, der diese Reichsversicherungsordnung gegründet hat um den Arbeitern eine gewisse Sicherheit zu geben im Krankheitsfall. Darin wurde gesetzlich festgehalten, dass jeder Arbeitnehmer einen Beitrag in eine Krankenkasse einzuzahlen hat, das heißt, es bestand eine Verpflichtung. Wenn jeder verpflichtet ist zu bezahlen, dann muss aber auch geregelt sein, was von diesen Beiträgen denn bezahlt wird. Stellen Sie sich die ganz absurde Situation vor, ich erfahre, dass meine Nachbarin, die bei der gleichen Krankenkasse ist, eine sechswöchige Ayurveda-Kur auf Sri Lanka bezahlt bekommen hat. Dann gehe ich doch zu meiner Krankenkasse und sage, das möchte ich auch. Wenn die das darf, dann darf ich das auch, ich bezahle den gleichen Solidarbeitrag.
Aus diesem Grunde gibt es die Sozialgesetzbücher oder das Sozialgesetzbuch. Dieses Sozialgesetzbuch ( http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/ ) regelt, dass die Rechnungen von Heilpraktikern von den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht bezahlt werden dürfen. Es gibt Ausnahmen und die Ausnahmen lauten, dass die Krankenkassen, dass der Sachbearbeiter schreibt, naja im Ausnahmefall bezahlen wir mal - weil die natürlich auch wissen, das Heilpraktiker oft günstiger und effektiver arbeiten - im Ausnahmefall zahlen wir mal, aber daraus leitet sich kein Anspruch auf Wiederholung ab und das müssen Sie auch so schreiben. Es ist so ein Deal unter der Hand.
Schweigepflicht:
Die vorletzte Sache die uns verboten ist, ist gar nicht ein Verbot, wir sind der Schweigepflicht unterstellt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Strafgesetzbuch:
Eine unterlassene Hilfeleistung – strafbar nach StGB, Paragraph 323 c trifft auf uns ebenfalls zu, oder anders gesagt, wenn ein Mensch in eine Notsituation geraten ist dann müssen wir so helfen wie jeder andere auch.
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