Heilpraktikerausbildung Darf man als Heilpraktiker zwei Praxen führen?

 

Nun stellen sich zwei andere Fragen in diesem Zusammenhang:

1. Dürfen wir zwei Praxen führen?

Die Antwort lautet ja, soviel wie wir wollen. Ich darf 2, 3 oder 5 oder 10 Praxen führen, wird natürlich nicht gut möglich sein, aber ich darf auch eine Zweitpraxis führen, eine auf dem Land und eine in der Stadt. Das ist eine Möglichkeit. Die andere, dürfen wir Hausbesuche machen?

Ja, wir dürfen Hausbesuche machen und da gibt es so eine feine Kleinigkeit die da lautet, wenn mich der Scheich einlädt und sagt, er hätte gerne das ich sein Leibheilpraktiker werde und dafür gibt er mir 1 Million Barrel Rohöl und damit kann ich machen was ich will, dann ist das sein gutes Recht und ich darf sagen, ja ich mache das. Er lädt mich ein, ihn ein halbes Jahr auf seiner 50 m Yacht zu begleiten und ihn einmal so richtig aufzupäppeln. Das ist ein sehr langer Hausbesuch, nur während dieser ganzen Zeit muss ich eine Praxis haben die der Ausübung der Heilkunde vorbehalten ist, selbst wenn ich ein halbes Jahr auf Hausbesuch bin, d.h. also, hier sind ein paar kleine formale juristische Feinheiten zu bedenken, aber Hausbesuche dürfen wir, Zweitpraxis dürfen wir, nur wir müssen mindestens eine Praxis haben wenn wir die Heilkunde ausüben wollen.

§5 Heilpraktikergesetz:

Auch den Paragraphen 5 müssen wir auswendig können. Im Paragraphen 5 und 5 a ist geregelt was eine Straftat, und was eine Ordnungswidrigkeit ist. Der Paragraph 5 sagt:

gesetzeskunde heilpraktiker

Wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach Paragraph 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Beim ersten Mal sicherlich gibt es eine Verwarnung und eine Geldstrafe, im Wiederholungsfalle dürfte es zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kommen, die nach deutschem Recht auch auf Bewährung ausgesetzt werden kann oder eben vollstreckt wird.

Das ist der Paragraph 5, d.h. also, ohne Berechtigung begehen wir eine Straftat. Der Paragraph 5 a sagt: Ordnungswidrig - das ist etwas anderes, nicht eine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit - „ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber der Erlaubnis nach Paragraph 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt“.  D.h. also. wenn wir es doch tun, was ich Ihnen eben in Paragraph 3 gesagt habe, dann begehen wir eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden, heutzutage wird der entsprechende Betrag in Euro erhoben.

Das sind die Paragraphen 1,2,3 und 5, der Paragraph 4 entfällt. Diese Paragraphen müssen Sie bitte wörtlich auswendig können!

§6 Heilpraktikergesetz:

Der Paragraph 6, den sollten Sie mindestens kennen. Der besagt, daß die Ausübung der Zahnheilkunde nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fällt. Das bedeutet, wir dürfen auch die Zahnheilkunde nicht ausüben, das muss uns bekannt sein, das sagt auch das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, dass es den Zahnärzten, den in Deutschland zugelassenen Zahnärzten, vorbehalten bleibt. D.h. wir dürfen das nicht.

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