Heilpraktikerausbildung Wie lernt man am effektivsten die Gesetzeskunde zur Heilpraktikerprüfung ?

 

Infektionsschutzgesetz:

gesetzeskunde heilpraktikerMit dem Infektionsschutzgesetz müssen Sie sich auskennen, so leid mir das tut. Wir müssen die meldepflichtigen Krankheiten nach Paragraph 6 und 7 kennen, wir müssen über die Meldepflicht Bescheid wissen, wir müssen wissen an wen wir zu melden haben und wann. Es steht in den Paragraphen 6 und 7, für welche Infektionskrankheiten Meldepflicht besteht. Diese Infektionskrankheiten haben wir im DVD-Crashkurs Infektionskrankheiten für die Amtsarztprüfung besprochen, schauen Sie sich bitte diesen Crashkurs an.

Dort werden Sie über die Infektionskrankheiten unterrichtet. Sie müssen die Infektionskrankheiten in den Paragraphen 6 und 7 kennen und dann die Antwort auf die Frage, wer ist eigentlich zur Meldung verpflichtet. Wir Heilpraktiker sind im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich genannt und zwar sind wir verpflichtet, alle Infektionskrankheiten zu melden die im Paragraphen 6 des IfSG genannt sind. Der Paragraph 7 nennt Infektionskrankheiten für deren Meldung Laborärzte verpflichtet sind. Und jetzt heißt es im Paragraphen 9, wir sind auch zur namentlichen Meldung verpflichtet.

Das klingt ein bisschen abenteuerlich, das klingt ein bisschen nach George Orwell’s „ Big brother“, nach diesem Staat der alles erschnüffelt und wissen will. Aber so ist es nicht. Betrachten wir es einmal so: Nehmen wir an, ein Mensch hat eine Infektionskrankheit die er auf offener Straße weiter übertragen kann. Beispielsweise, das gab es, eine Epidemie in den späten neunziger Jahren, die Lungenpest in Indien, die dort seinerzeit aufgetreten ist. Stellen Sie sich vor, ein Mensch mit einer Lungenpest geht die Straße runter und begegnet ihrem Kind. Das wollen wir nicht. An dieser Stelle wird klar, warum die Meldepflicht so pingelig gehandhabt wird.

Die Meldepflicht umfasst wirklich alle verfügbaren Daten. Wir sind bei der Meldung verpflichtet den Namen und Vornamen des Erkrankten anzugeben, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Anschrift, seine Tätigkeit, seinen Beruf. Also, es kann ja sein, dass er an seiner Arbeitsstelle Kollegen infiziert hat. Das ist ja denkbar. Er war schon infektiös, nur die Symptome sind noch nicht aufgetreten und das bedeutet, dann müssen auch die Kollegen des Erkrankten gefragt werden.

gesetzeskunde heilpraktikerEiner der schlimmsten Fälle, es kommt jemand in Ihre Praxis und Sie haben den Verdacht auf Lungenpest und dann stellt sich heraus, dieser Verdacht ist verifiziert. Dann müssen Sie den Ärzten vom Gesundheitsamt mitteilen, welche Patienten mit diesen Menschen zusammen im Wartezimmer gesessen haben. Denn die Patienten die der Erkrankte angehustet hat, tragen diese Lungenpest ziemlich sicher weiter.

Das bedeutet, dass bei so dicht besiedelten Staaten wie der Bundesrepublik in Null Komma nix eine Epidemie ausbrechen kann und das kriegt man nicht mehr in den Griff. D.h. also, die Tätigkeit, die Unterbringung, die Diagnose oder Verdachtsdiagnose ist zu nennen, der Tag der Erkrankung, der Tag der Diagnose, die wahrscheinliche Infektionsquelle, Patient hat gegessen im Gasthaus soundso und hat sich dabei wahrscheinlich eine Lebensmittelvergiftung zugezogen, solche Dinge sind hier gemeint.

Das Infektionsland muss gemeldet werden, wo ist untersucht worden, usw. also eine ganze Reihe von ganz persönlichen Daten über diesen Vorgang müssen namentlich und zwar dem Gesundheitsamt übermittelt werden, in dessen Verwaltungsbereich wir arbeiten. Das heißt also, wenn ich im Bundesland A arbeite, der Patient kommt aus Bundesland B, dann muss ich den Verdacht meinem, dem Gesundheitsamt A melden und dann wird das Gesundheitsamt unter Umständen verbieten, dass der Patient zurück nachhause fährt. Die Amtsärzte haben hier erhebliche Eingriffsmöglichkeiten wenn ein Verdacht auf übertragbare Infektionskrankheiten besteht.

Lernhinweise:

Ich möchte Ihnen abschließend zum Thema Gesetzeskunde ein paar Ratschläge über das Erlernen der Gesetze geben. Das ist eine Fleißaufgabe und ist für manche von uns eine undankbare Aufgabe, da es  eine Reihe von Lernenden gibt, die Schwierigkeiten mit diesen Gesetzestexten haben. Das ist bedauerlich, aber wir müssen sie im genannten Rahmen auswendig können. Grundsätzlich, die Lernpsychologie hat herausgefunden wie wir Dinge lernen müssen, damit wir Sie bei „heart“ haben. Also wirklich auswendig.

Es geht nicht darum dass Sie die zu lernenden Gesetze für den Rest ihres Lebens auswendig können. Sie müssen sie zum Zeitpunkt der Prüfung beherrschen. Man hat viel geforscht und überlegt, kann man sich Kassettenrekorder unters Kopfkissen legen? Funktioniert leider nicht! Es gibt eine Methode wie wir Dinge auswendig lernen können und das ist  - leider - das Wiederholen, das Büffeln, das Pauken. Daran führt kein Weg vorbei. Grundsätzlich empfehle ich Ihnen, lernen Sie die Gesetzeskunde dreimal. Einmal bis zu dem Punkt wo Sie sie weitgehend auswendig können. Am Anfang Ihrer Vorbereitungszeit für die Prüfung.

Einmal irgendwann mittendrin und dann sollten Sie sich die Gesetze als letztes Thema vor der Prüfung vornehmen und sagen, dann lerne ich sie noch mal am Tag vor der Prüfung, von mir aus auch zwei Tage vor der Prüfung. Dann lerne ich sie auswendig und dann wird es Ihnen wahrscheinlich gehen wie sehr vielen von uns, Sie gehen zur Prüfung, Sie bestehen die Prüfung, Sie gehen jubelnd raus und am Tag danach erinnern Sie sich noch dunkel, dass es ein Infektionsschutzgesetz gibt. Im Beruf brauchen wir's, das ist kein Larifari, das sind wirklich wichtige Verordnungen. Aber die auswendige Version, die müssen wir für die Prüfung beherrschen und das geht nur durch wiederholen. Ein erstes Mal, irgendwann in der Mitte und dann vor der Prüfung, das ist mein Ratschlag für Sie!

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