Heilpraktikerausbildung Was dürfen Sie als Heilpraktiker nicht und wo steht das?

 

§2 DVO des Heilpraktikergesetzes:

Und dann kommt der gefürchtete Paragraph 2 der ersten Durchführungsordnung Absatz i und da heißt es: „Die Erlaubnis wird nicht erteilt wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers ergibt, das die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde.“

Dies bedeutet, Sie müssen beim Gesundheitsamt vor einer Prüfungskommission belegen, daß wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, das für alle Beteiligten ungefährlich ist. Sie müssen belegen, dass Sie die Gesetze kennen, Sie müssen belegen, dass Sie Notfälle beherrschen können, soweit dies eben möglich ist, also dass Sie auch wissen, ab wann Sie einen Notarzt zu rufen haben. Sie müssen darlegen und zwar unmissverständlich, dass Sie Infektionskrankheiten erkennen würden und wissen, wie zu handeln ist, wenn bei einem Patienten der Verdacht auf das Vorliegen einer Infektionskrankheit besteht.

„Wenn durch eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten“ so heißt es im Gesetz - und ich habe Ihnen eingangs schon gesagt, - wer kann denn diese Kenntnisse und Fähigkeiten überprüfen - das macht eine Kommission die vom Gesundheitsamt eingesetzt wird. Diese Kommission besteht nach den Buchstaben des Gesetzes aus fünf Leuten. Wir haben einmal einen Kommissionsvorsitzenden, der darf weder Arzt noch Heilpraktiker sein, dann haben wir zwei Amtsärzte und wir haben zwei Heilpraktiker. Aus diesen fünf Personen besteht die Prüfungskommission, die Sie dann in einer mündlichen Prüfung, nach Bestehen der schriftlichen Prüfung, noch einmal examinieren, noch einmal fragen wird nach dem Heilpraktikergesetz. Und das ist das Prozedere der Prüfung. Der Angstparagraph ist der § 2 Absatz i, der ersten Durchführungsverordnung, der sagt, Sie müssen überprüft werden bevor Ihnen die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erteilt wird.

Eine immer wieder häufig gestellte Frage ist die Frage, was dürfen Sie als Heilpraktiker nicht und wo steht das?

Es kann auch sein, dass Sie danach gefragt werden, welche Gesetze schränken die Tätigkeitsprivilegien des Heilpraktikers ein oder was bleibt Ärzten vorbehalten, etwa in dieser Art. Jedenfalls wird gefragt, was dürfen wir als Heilpraktiker nicht? Und das ist in verschiedenen Gesetzen festgehalten und wir sollten mindestens die Gesetze kennen, wenn wir nicht die Paragraphen auswendig können, aber das Infektionsschutzgesetz zum Beispiel müssen wir in weiten Teilen auswendig beherrschen, darüber werden wir noch sprechen. So ist es uns zum Beispiel verboten, Infektionskrankheiten zu behandeln die im Infektionsschutzgesetz genannt sind.

Dann ist uns die Behandlung von Geschlechtskrankheiten und Erkrankungen der Geschlechtsorgane untersagt.

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Geschlechtskrankheiten das sind Lues, Gonorrhoe, Lymphogranulomatose inguinale und das Ulcus molle, der weiche Schanker.  Im Infektionsschutzgesetz ebenfalls neu aufgenommen, - das war im alten Bundesseuchengesetz noch nicht enthalten -, Aids. Die Behandlung dieser Erkrankungen ist uns verboten, sie ist den Ärzten vorbehalten.

Darüber hinaus heißt es, Erkrankungen der Geschlechtsorgane und hier müssen wir unterscheiden. Die Geschlechtskrankheiten sind die genannten Infektionskrankheiten und die Erkrankung der Geschlechtsorgane betreffen zum Beispiel eine Endometriose, ein Prostataadenom, beispielsweise ein Myom oder ähnliche Erkrankungen der inneren und äußeren Geschlechtsorgane. Auch das ist den Ärzten vorbehalten, auch das steht im Infektionsschutzgesetz.

 

 

 

 

 

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