§2 Heilpraktikergesetz:
Der Paragraph 2: „Wer die Erlaubnis ohne als Arzt bestallt zu sein bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach Paragraph 1 in Zukunft erhalten“.
Das ist der Paragraph 2, auch den müssen Sie bitte auswendig können. Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, das bedeutet, jeder Laie. Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis in Zukunft erhalten. Das bedeutet folgendes, es ist nicht nur so, dass gesagt wird, wer die Heilkunde ausüben will braucht die Erlaubnis.
Diese Erlaubnis erteilt das Ordnungsamt. Das heißt also, wer die Erlaubnis noch nicht hat, kann sie in Zukunft erhalten, dann müssen wir eben bloß diesen amtlichen Weg gehen um die Erlaubniserteilung zu bekommen. Die Erlaubnis erteilende Behörde ist das Ordnungsamt, so steht es in der ersten Durchführungsverordnung. Nun ist es so, dass die Sachbearbeiterin beim Ordnungsamt nicht beurteilen kann ob die Ausübung der Heilkunde durch mich eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Aus diesem Grunde muss die Sachbearbeiterin vom Ordnungsamt jemanden fragen der das beurteilen kann, und das sind die zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Diese Sachbearbeiterin vom Ordnungsamt fragt also beim Gesundheitsamt an, hier gibt es den Antragsteller Hans Maier, der möchte Heilpraktiker werden. Könnt ihr bitte mal überprüfen ob er das auch kann, ob er dazu auch in der Lage ist, ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, die Heilkunde auszuüben ohne dass er eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde.
Aus diesem Grunde heißt es, ich kann die Erlaubnis erhalten wenn ich bestimmte Eingangsbedingungen erfülle und wenn das Gesundheitsamt festgestellt hat, dass man den Hans Maier ruhig auf die Menschheit loslassen darf. Das die Ausübung der Heilkunde durch den Antragsteller nicht eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
§3 Heilpraktikergesetz:
Damit sind wir beim Paragraphen 3 des Heilpraktikergesetzes der da lautet: „Die Erlaubnis nach Paragraph 1 dieses Gesetzes berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen“.
Was heißt das?
Das bedeutet, wir dürfen nicht von Ort zu Ort ziehen, wir dürfen nicht an einem Tag in einem Hotel in Hamburg für ein, zwei oder drei Tage die Heilkunde anbieten, für alle Reichen dieser Welt die da kommen wollen. Dann reise ich weiter nach Bremen und praktiziere dort für ein paar Tage für alle die nach Bremen kommen möchten und dann behandle ich alle Millionäre in München oder in Stuttgart, das geht nicht! Wenn wir die Heilkunde ausüben wollen, dann müssen wir einen Raum - an anderer Stelle in einem Gesetzeskommentar heißt es auch ein Lokal, nun das ist nicht mehr so - einen Raum anmieten und in diesem Raum üben wir die Heilkunde aus.
Und es muss ein Raum sein der nur der Ausübung der Heilkunde vorbehalten ist, das bedeutet also, wir dürfen uns den Raum zum Beispiel nicht mit dem Bodybuilding Studio „Hau drauf und weg“ teilen, sagen wir, ich mache da Donnerstag und Sonnabend für die Sportler Heilkunde, sondern es muss ein extra ein der Heilkunde vorbehaltener Raum sein. Damit dieser Raum auch dann erkennbar der Heilkunde vorbehalten bleibt, müssen wir den beim Gesundheitsamt anmelden.
Und auch hier ist es von Regierungsbezirk zu Regierungsbezirk verschieden. Es kann sein, dass zum Beispiel bestimmte Auflagen des Ordnungsamtes, des Bauordnungsamtes, eingehalten werden müssen, dass jemand vom Gesundheitsamt kommt und schaut ob die Praxis auch sachgerecht eingerichtet ist und dass Sie sich die Praxis sozusagen abnehmen lassen wie vergleichsweise z.B. beim TÜV. Das ist also möglich und dann wird festgehalten, diese Praxis ist gesetzeskonform, da dürfen Sie die Heilkunde ausüben und das ist damit erlaubt
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